Allgemeine Geschäftsbedingungen der ENFON Consulting GmbH

1.
Geltungsbereich

Die Lieferungen und Leistungen der "ENFON Consulting GmbH" erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erklärt hinsichtlich der Geschäfte und Verträge mit ENFON nicht Konsument, insbesondere nicht im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, zu sein. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende bzw. abweichenden Bedingungen und Erklärungen werden nicht anerkannt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens ENFON.

2.
Lieferungen und Leistungen

 

Gegenstand eines Auftrages kann sein: Lieferung von Hard- und Software, Ausarbeitung und Umsetzen von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), Telefonische Beratung, Programmwartung, Sonstige Dienstleistungen.

Die Angebote der ENFON sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Die Wahl des Lieferanten bleibt alleine uns überlassen, weshalb bei Nichtlieferung durch den von uns gewählten Lieferanten nicht der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle verlangt werden kann. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der ENFON, spätestens jedoch durch die Annahme der Lieferung oder Leistung zustande.

Die ENFON ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die anzeigen, dass der Auftraggeber nicht kreditwürdig ist.

Das Recht zu Teillieferungen und Teilleistungen und deren Fakturierung bleiben der ENFON ausdrücklich vorbehalten.

Vereinbarte Liefertermine gelten als unverbindlich und vorbehaltlich der Selbstbelieferung.

3.
Prüfung und Gefahrenübergang

Unterbleibt eine Rüge, so gilt die Ware als vollständig und ordnungsgemäß geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahmen der Ware.

4.
Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer ab unserem Lager. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackungen, Transportkosten, Transportversicherung, Installationskosten und Supportkosten werden den Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Bedingungen und entsprechend der Preisliste der ENFON verrechnet. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zu Grunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

ENFON behält sich das Recht vor Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten des Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen, eintreten.

Zahlungen sind prompt nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. ENFON behält sich vor Auftraggeber nur gegen Vorauszahlung zu liefern.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen ENFON, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine steht ENFON ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 10% zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt. Soweit ENFON den Auftraggeber mahnt, ist ENFON berechtigt für eigene Mahnungen pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 35.- zuzüglich der Postspesen oder bei Mahnaufträgen die tarifmäßigen Kosten eines Inkassodienstes oder eines Rechtanwaltes beim Auftraggeber einzuheben. Auflaufende Gerichtskosten gehen zur Gänze auf Kosten des Auftraggebers.

5.
Eigentumsvorbehalt

Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der ENFON bis zu Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus au der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber. Eine Weitergabe der Vorbehaltsware an dritte ist ausdrücklich untersagt. Bei Zahlungsverzug auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen von ENFON an den Auftraggeber oder bei Vermögenswegfall des Auftraggeber darf ENFON zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Auftraggeber betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

6.
Gewährleistung

Die Parteien sind sich darüber bewusst, das nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

Die technischen Daten und Beschreibungen allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. ENFON haftet daher auch nicht für irgendwelche öffentlichen oder Werbungen über vertragsgegenständliche Waren oder Leistungen im Sinne des § 922 AGBG oder für im Umlauf befindliche Warenproben oder Muster solcher Waren. ENFON übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggeber entsprechen  bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

Abnutzung, normaler Verschleiß, unsachgemäßer Gebrauch, Bedienungsfehler, fahrlässiges Verhalten des Auftraggeber, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, oder netzbedingte Überspannung, Feuchtigkeit aller Art und falsche und fehlende Verarbeitungsdaten und oder Werkzeuge sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichnungen entfernt oder unleserlich gemacht wurden.

Ferner übernimmt ENFON keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

Sofern nichts anderes vereinbart beträgt die Gewährleistung 6 Monate mit Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Soweit Herstellungsansprüche (Austausch oder Nachbesserung) von ENFON dem Auftraggeber angeboten wurden, gehen diese Preisminderungs- oder Wandlungsansprüchen vor.

Schadenersatzansprüche des Auftraggeber neben oder anstatt den Gewährleistungsansprüchen sind ausdrückliche ausgeschlossen.

Durch Ersatzlieferungen ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ENFON über.

Ergibt eine Überprüfung, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so ist ENFON berechtigt die angefallenen Kosten und Aufwendungen dafür zu verrechnen.

Das Vorliegen eines Mangels schon vor der Übergabe der Ware und innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Auftraggeber zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jede des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen.

7.
Herstellergarantie

Im Falle dass der Hersteller eines Produktes eine gesonderte Abwicklung eines Garantie- oder Gewährleistungsfalles anbietet oder vorschreibt, ist die solutiobox.net berechtigt aber nicht verpflichtet den Auftraggeber darauf zu verweisen direkt mit dem Hersteller in Kontakt zu treten. Die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des Herstellers werden Teil des Vertrages mit dem Auftraggeber.

8.
Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

ENFON übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. ENFON ist nicht verpflichtet Schutzrechte und Urheberrechte Dritter zu prüfen und dem Auftraggeber auf deren fehlen hinzuweisen. Auch übernimmt ENFON ausdrücklich keine Haftung dafür, dass der Auftraggeber urheberrechtlich geschützte Ware (z.B. Software) im Einsatz hat ohne dafür die notwendigen Lizenzen zu besitzen. Dies gilt auch wenn die ENFON das Vermuten muss.  Für die Vollständigkeit aller Lizenzen und deren Verwahrung hat der Auftraggeber alleine zu sorgen. ENFON behält sich das Recht vor den Auftraggeber auf Urheberrecht und Lizenzverletzungen hinzuweisen.

10.
Softwaresupport

 

Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Softwaresupport Leistungen“ in der Ausgabe 2002 des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich. Sollten sich Bedingungen mit den AGB der ENFON überschneiden, so haben die AGB der ENFON Vorrang.

11.
Programmierung

Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbedingungen von Softwareprodukten“ in der Ausgabe 2002 des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich. Sollten sich Bedingungen mit den AGB der ENFON überschneiden, so haben die AGB der ENFON Vorrang.

12.
Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.  Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

13.
Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

14.
Allgemeine Bestimmungen

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

Erfüllungsort und Gerichtstand ist Salzburg.

Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass seine Daten elektronisch verarbeitet werden.

Der Auftraggeber verzichtet auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die betroffenen Texte der Wirtschaftskammer Österreich werden auf der Internetseite http://www.enfon.com/AGB.htm bekannt gemacht und gelten bei Vertragsabschluss als zur Kenntnis genommen. Auf Wunsch wird dem Auftraggeber eine gedruckte Version übergeben.

Es gilt das Recht der Republik Österreich.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen unwirksam sein oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteinen die unwirksame oder unvollständige Bestimmungen durch angemessene Regellungen ersetzten oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regellungen weitgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

1. Oktober 2007

ENFON Consulting GmbH

 
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